Qualifizierter Mietspiegel

Der Berliner Mietspiegel 2026 ist ein neuerstellter qualifi­zierter Mietspiegel gemäß § 558d BGB, soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen nichts anderes ergibt. Er wurde auf der Grundlage einer Datenerhebung (repräsentative Stich­probe basierend auf einer Primärerhebung) nach anerkann­ten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt.

Ein qualifizierter Mietspiegel ist gemäß § 558d Abs. 1 Satz 1 BGB ein Mietspiegel, der nach anerkannten wissenschaft­lichen Grundsätzen erstellt und von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder von Interessenvertretungen der Vermieterinnen und Vermieter und der Mieterinnen und Mieter anerkannt worden ist. Dies trifft für diesen Mietspiegel 2026 zu. Mit der Anerkennung durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen und beider Seiten der Interessenvertretungen (Vermieterinnen und Vermieter und Mieterinnen und Mieter) tritt gemäß 558d Abs. 1, Satz 3 die Vermutungswirkung ein, dass der Mietspiegel 2026 anerkann­ten wissenschaftlichen Grundsätzen entspricht.

Soweit der Mietspiegel in seinem Anwendungsbereich als qualifizierter Mietspiegel Aussagen enthält, wird gesetzlich vermutet, dass die in ihm bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben (§ 558d Abs. 3 BGB). Soweit der qualifizierte Berliner Mietspiegel 2026 Angaben für eine Wohnung enthält, für die die Vermieterin oder der Vermieter eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 BGB) verlangt, hat die Vermieterin oder der Vermieter in dem Mieterhöhungsverlangen die Angaben des qualifizierten Berliner Mietspiegels 2026 auch dann mitzuteilen, wenn die Mieterhöhung vermietendenseits auf ein anderes Begründungsmittel gestützt wird (§ 558a Abs. 3 BGB).

Die Arbeitsschritte und -ergebnisse sowie die Methode zur Erstellung des Mietspiegels werden ausführlich in der »Dokumentation zum Berliner Mietspiegel 2026« dargestellt, die auf der Internetseite des Berliner Mietspiegels eingestellt wird.

Es ist zu beachten, dass nach der Datenerhebung durch die Anwendung einer 75-Prozent-Spanne (3/4-Spanne) eine Kappung der Mieten erfolgte, so dass die in der Mietspiegeltabelle ausgewiesenen unteren und oberen Spannenwerte der ortsüblichen Vergleichsmieten nicht die Gesamtheit der erhobenen Mieten darstellen.

Für die Ermittlung der zulässigen Miete zu Beginn des Mietverhältnisses von Wohnraum im derzeit geltenden gesetzlichen Rahmen kann jeder Wert der Spanne innerhalb des maßgeblichen Mietspiegelfeldes die ortsübliche Vergleichsmiete sein.

Die Wohnlagezuordnungen wurden im Einvernehmen mit den an der Mietspiegelerstellung Beteiligten überprüft und aktualisiert. Sie ist Teil des qualifizierten Mietspiegels.

Alle in den drei Mietspiegeltabellen aufgeführten Mieten (nach Bezugsfertigkeit und Wohnfläche) unterliegen dem Anwendungsbereich des qualifizierten Mietspiegels, da sie eine Feldbelegung von mindestens 30 Wohnungen aufweisen.

Dies gilt nicht für den gesondert aufgeführten Abschlag für Wohnungen, die von Seiten der Vermieterin oder des Vermieters mit niedrigem Standard ausgestattet sind. Dieser Abschlag hat wegen der geringen Zahl erhobener Entgelte nur bedingte Aussagekraft und kann daher nicht dem Anwendungsbereich des qualifizierten Mietspiegels zugeordnet werden.

Bei der Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung (siehe Nr. 10 und 11) handelt es sich um Aussagen, die auf einer Unterstichprobe zur Mietspiegelerhebung 2026 – Beschaffenheit von Wohnungen/Gebäuden – und deren Auswertung basieren und vom umfassenden Sachverstand der an der Mietspiegelerstellung beteiligten Expertinnen und Experten getragen werden. Die Angaben in der Orientierungshilfe bestätigen die bisherigen Berliner Mietspiegel bzw. wurden fortentwickelt. Die Orientierungshilfe gehört nicht zum qualifizierten Teil des Mietspiegels, kann aber als Schätzgrundlage zur Orientierung in der Spanne angewendet werden (siehe BGH, Urteil vom 20.04.2005 – VIII ZR 110/04, wiederholt etwa im Urteil vom 18.11.2020 – VIII ZR 123/20).

Weitere Erläuterungen zum Mietspiegel